Gemeinderat

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger von Elchesheim-Illingen und das Hauptorgan der Gemeinde. Er besteht aus dem Bürgermeister Rolf Spiegelhalder als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). Die Zahl der Gemeinderäte beträgt nach der Gemeindeordnung bei Gemeinden mit mehr als 3.000, aber nicht mehr als 5.000 Einwohnern 14 Mitglieder. Durch die Hauptsatzung kann  bestimmt werden, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. Aus diesem Grund sind dies in Elchesheim-Illingen lediglich 12 Gemeinderäte, so dass der Gemeinderat in Elchesheim-Illingen insgesamt 13 Personen umfasst.

Die Amtszeit des Gemeinderats beträgt fünf Jahre. Die letzte Gemeinderatswahl fand am 09. Juni 2024 statt. Es traten drei Parteien bzw. Wählervereinigungen mit Wahlvorschlägen an. Die Wahlbeteiligung betrug 66,75 %, hier finden Sie das Wahlergebnis im Detail.

Die konstituierende Sitzung des neuen Gemeinderats fand am 15. Juli 2024 statt.

Die zwölf gewählten ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats erreichen Sie über die Mailadresse ratsmitglieder(at)gr-elchesheim-illingen.de

alle Ratsmitglieder (mit dem Bürgermeister als Vorsitzendem) erreichen Sie mit der Mailadresse  gemeinderat(at)gr-elchesheim-illingen.de

Aktuelles aus dem Gemeinderat

4 Mitteilungen:

Nächste Sitzungstermine

3 Veranstaltungen:

Mitglieder des Gemeinderates


Einzelne Ratsmitglieder erreichen Sie über die oben genannten Mailadressen, die zwölf Ratsmitglieder des Gemeinderats (ohne Bürgermeister) erreichen Sie über die 

Mailadresse ratsmitglieder(at)gr-elchesheim-illingen.de

Ausschüsse des Gemeinderates


 

Der Gemeinderat von A - Z

Von A - wie Abstimmungen bis Z - wie Zuständigkeit - hier erfahren Sie Interessantes über die Arbeit des Gemeinderates

Abstim­mun­gen und Wahlen

Der Gemein­de­rat beschließt durch Abstim­mun­gen und Wahlen. Wahlen beziehen sich auf Fragen der perso­nel­len Besetzung, Abstim­mun­gen sind alle übrigen Entschei­dun­gen. Abstim­mun­gen sind in der Regel offen, Wahlen geheim. Der Bür­ger­meis­ter hat Stimmrecht. Für Abstim­mun­gen genügt generell die einfache Mehrheit, für Wahlen ist ein mehrstu­fi­ges Verfahren mit Stichwahl vorgesehen, wenn die absolute Mehrheit nicht erreicht wird.

Anfra­ge­recht und Antrags­recht

Damit der Gemein­de­rat seine Kontroll­rechte wahrnehmen kann, hat die Gemein­de­ord­nung  jedem Ratsmitglied ein weitge­hen­des Infor­ma­ti­ons­recht eingeräumt. Dieser Auskunfts­an­spruch betrifft grund­sätz­lich alle Gemein­de­an­ge­le­gen­hei­ten, auch solche, die kraft Gesetzes zum Zustän­dig­keits­be­reich des Bür­ger­meis­ters gehören.

Jedes Mitglied des Gemein­de­ra­tes kann Abände­rungs­an­trä­ge (Sachan­trä­ge) zu einem auf der Tages­ord­nung stehenden Beratungs­punkt stellen und darüber eine Abstim­mung herbei­füh­ren lassen. Gleiches gilt für so genannte Geschäfts­ord­nungs­an­träge (Beispiele: Verta­gungs­an­trag, Antrag auf Schluss der Beratung oder der Lis­te der Rednerinnen und Redner). Ein Viertel des Plenums kann beantragen, dass der Bür­ger­meis­ter einen Beratungs­punkt auf die Tages­ord­nung des Gemein­de­ra­tes setzt; ein Viertel kann auch verlangen, dass der Gemein­de­rat unver­züg­lich einberufen wird.

Ausschüsse des Gemein­de­rats

Der Gemein­de­rat kann zu seiner Entlastung Ausschüs­se einsetzen. Man muss berück­sich­ti­gen, dass die Ratsmitglieder ehren­amt­lich tätig sind. Es gibt zwei Arten von Ausschüs­sen: beschlie­ßende Ausschüsse, die in weniger bedeut­sa­men Gemein­de­rat­s­an­ge­le­gen­hei­ten anstelle des Gemein­de­ra­tes entschei­den. Sie tagen grund­sätz­lich öffentlich. Außerdem gibt es beratende Ausschüsse, die die Angele­gen­hei­ten des Gemein­de­ra­tes nur vorberaten. Da hier die spätere Beratung im Plenum folgt, tagen diese Ausschüsse in der Regel nicht­öf­fent­lich.

Was zu den Aufgaben eines Gemeinderates gehört bestimmt sich nach dem "Neuen Steuerungsmodell" (NSM). Daraus ergeben sich klare Zuständigkeiten in Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem Gemeinderat und Verwaltung. 

Rollenverteilung nach dem NSM:

Gemeinderat:

Strategische Steuerung: Festlegung von langfristigen Zielen und Prioritäten.

Kontrolle: Überwachung der Umsetzung der strategischen Ziele.

Haushalt: Verabschiedung und Kontrolle des Haushaltsplans.

Richtlinienkompetenz: Festlegung grundlegender politischer und administrativer Richtlinien.

Bürgerbeteiligung: Förderung der Bürgerbeteiligung und Transparenz.

Verwaltung:

Operative Umsetzung: Erfüllung der täglichen Aufgaben und Verwaltungsprozesse.

Fachkompetenz: Einsatz von spezifischem Fachwissen für die Umsetzung von Aufgaben.

Personalführung: Verwaltung und Entwicklung des Personals.

Effiziente Prozessgestaltung: Organisation interner Abläufe zur Steigerung der Effizienz.

Durchführung politischer Beschlüsse: Umsetzung der durch den Gemeinderat gefassten Beschlüsse.

Weitere Informationen zum Neuen Steuerungsmodell

 

Ein Mitglied des Gemein­de­ra­tes, das bei einem Beratungs­punkt befangen ist, muss die Sitzung verlassen. Ein Verstoß hiergegen führt zur Rechts­wid­rig­keit des Beschlus­ses. Befan­gen­heit liegt vor, wenn die Entschei­dung der Angele­gen­heit der Gemeinderätin oder dem Gemeinderat, einem nahen Angehö­ri­gen oder etwa der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeit­ge­ber einen unmit­tel­ba­ren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das Mitglied des Plenums, das befangen sein kann, muss hierauf recht­zei­tig vor der Beratung von sich aus hinweisen.

Beschluss­fä­hig­keit des Gemein­de­rats

Der Gemein­de­rat kann nur in einer ordnungs­mä­ßig einbe­ru­fe­nen und geleiteten Sitzung beraten und beschlie­ßen. Zur Verhand­lungs­lei­tung zählt auch die Beachtung der Beschluss­fä­hig­keit des Gemein­de­ra­tes, die dann gegeben ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimm­be­rech­tigt ist (das heißt nicht etwa durch Befan­gen­heit an der Stimm­ab­gabe verhindert ist).

Bürge­rent­schei­d und Bür­gerbe­geh­ren

Der Gemein­de­rat kann beschlie­ßen, dass eine Angele­gen­heit seines Zustän­dig­keits­be­reichs entspre­chend der Gemein­deord­nung der Entschei­dung der Bürgerschaft unter­stellt wird (Bürgerentscheid), oder aber die Bürger­schaft selbst kann unter bestimmten Voraus­set­zun­gen beantragen, dass über eine solche Gemein­de­an­ge­le­gen­heit ein Bürgerentscheid durch­ge­führt wird (Bürgerbe­geh­ren). Über die Zuläs­sig­keit entschei­det der Gemein­de­rat. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgül­ti­gen Beschlus­ses des Gemein­de­rats.

Alle Ratsmitglieder in Elchesheim-Illingen arbeiten seit mehreren Jahren digital. Statt dicker Papierstapel steht ihnen ein iPad zur Verfügung, auf dem sie per App auf alle Sitzungstermine und Sitzungsunterlagen zugreifen können.

Der Bür­ger­meis­ter beruft den Gemein­de­rat schrift­lich (digital) mit angemes­se­ner Frist ein und teilt recht­zei­tig die Verhand­lungs­ge­gen­stän­de (Tages­ord­nung) unter Übersen­dung der erfor­der­li­chen Unterlagen (Vorlagen) mit. Dadurch wird dafür Sorge getragen, dass sich die Gemeinde­rä­tin­nen und Gemeinderäte recht­zei­tig auf die Sitzungen vorbe­rei­ten können. Der Gemein­de­rat tagt je nach den Erfor­der­nis­sen der Geschäfts­lage, in der Regel alle drei bis vier Wochen. Ein Viertel seiner Mitglieder kann unter Angabe des Verhand­lungs­ge­gen­stan­des verlangen, dass der Gemein­de­rat unver­züg­lich vom Bür­ger­meis­ter einberufen wird. Damit die Bevöl­ke­rung an den Sitzungen teilnehmen kann, müssen Zeit, Ort und Tages­ord­nung der öffent­li­chen Sitzungen recht­zei­tig öffentlich bekannt­ge­ge­ben werden.

In der Satzung über die Entschä­di­gung für ehren­amt­li­che Tätigkeit in der Gemeinde Elchesheim-Illingen ist unter anderem die Höhe der Aufwands­ent­schä­di­gung an die Mitglieder des Gemein­de­ra­tes geregelt. Der Betrag ist pauscha­liert. Außerdem wird ein Sitzungs­geld gewährt.

Zm Ortsrecht

Der Artikel 70 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland regelt in Verbindung mit Artikel 28, dass die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Recht der Gesetzgebung haben und den Gemeinden das Recht gewährleistet sein muss, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Ländern regeln ihre Angelegenheiten demnach durch Gemeindeordnungen, die in einigen Bundesländern auch Kommunalverfassungen heißen. Die Gemeindeordnungen sind damit sozusagen die „Verfassungen“ der Gemeinden.

Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg

Über den wesent­li­chen Inhalt der Verhand­lun­gen des Gemein­de­rats wird eine Nieder­schrift (Protokoll) angefertigt. Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Elchesheim-Illingen können in die Protokolle über öffent­li­che Gemein­de­rat­s­sit­zun­gen im Rathaus Einsicht nehmen.

Öffent­lich­keit - Nicht­öf­fent­lich­keit der Gemein­de­rat­s­sit­zun­gen

Die Sitzungen des Gemein­de­ra­tes sind öffentlich – so regelt es die Gemeindeordnung. Dieses Prinzip dient zugleich der Infor­ma­tion der Bürger­schaft – interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie die Medien haben so die Möglichkeit an den Sitzungen teilzunehmen bzw. deren Inhalte zu verfolgen. Nicht­öf­fent­lich muss dann verhandelt werden, wenn es das öffent­li­che Wohl oder berech­tigte Interessen Einzelner (zum Beispiel bei Perso­nal­ent­schei­dun­gen) erfordern.

Für gute Politik werden gute Infor­ma­tio­nen benötigt. Solche Infor­ma­tio­nen jederzeit, an beliebigem Ort und aktuell anzubieten, ist Ziel eines Ratsin­for­ma­ti­ons­sys­tems. Die Politik wird trans­pa­ren­ter und zugleich die politi­sche Arbeit der Mitglieder des Rates unter­stützt – und auch die Arbeit der Verwaltung, die die Ratsarbeit vorbe­rei­tet und die Ergebnisse für nachfol­gende Aktivi­tä­ten aufbe­rei­tet und archiviert.

Die Bürgerinnen und Bürger erfahren auf den Inter­netsei­ten der Gemeinde Elchesheim-Illingen alles über die Arbeit des Gemein­de­ra­tes, wer darin sitzt und welche Ausschüsse es gibt. Das Ratsin­for­ma­ti­ons­sys­tem stellt unter anderem Sitzungstermine, Tagesordnungen, Veranstaltungen mit Bürgerbeteiligung  sowie die öffent­li­chen Vorlagen und Beschlüsse der gemein­derät­li­chen Gremien für Inter­es­sier­te zur Verfügung.

Satzungen sind die Rechtsgrundlagen der Kommunen. In den kommunalen Satzungen wird das Ortsrecht festgelegt. So regelt zum Beispiel die Hauptsatzung der Gemeinde Elchesheim-Illingen, welche Organe die Gemeinde hat (Bürgermeister und Gemeinderat), welche Zuständigkeiten der Bürgermeister hat, oder wie die Zuständigkeiten des Gemeinderates aussieht. Weil in dieser Satzung  die Grundlagen für die Gemeinde festgelegt werden, kann die Hauptsatzung auch als „Verfassung“ der Kommune bezeichnet werden.

Ortsrecht

Die Sitzungstermine des Gemeinderates werden auf dieser Seite im Ratsinformationssystem veröffentlicht.

Der Gemeinderat der Gemeinde Elchesheim-Illingen wird von den Wahlberechtigten alle fünf Jahre gewählt. Gewählt werden 12 ehren­amt­li­che Gemein­deräte. Die Anzahl der zu wählenden Gemeinderäte richtet sich nach der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner und ist in der Gemeindeordnung festgelegt. Die Zahl der Gemeinderäte beträgt nach der Gemeindeordnung bei Gemeinden mit mehr als 3.000, aber nicht mehr als 5.000 Einwohnern 14 Mitglieder. Durch die Hauptsatzung kann  bestimmt werden, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. Dies ist in Elchesheim-Illingen umgesetzt. Aus diesem Grund sind dies 12 Gemeinderäte, so dass der Gemeinderat in Elchesheim-Illingen insgesamt 13 Personen umfasst.

Wahlberechtigt sind deutsche Staats­an­ge­hö­rige im Sinne von Artikel 116 Grund­ge­setz und Staats­an­ge­hö­rige eines anderen ­Mit­glied­staa­tes der Europäi­schen Union (Unions­bür­gerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten ununter­bro­chen in Elchesheim-Illingen ihren Haupt­wohn­sitz haben (Ausnahme: bei einem Wie­der­zu­zug nach Elchesheim-Illingen innerhalb von drei Jahren entfäll­t ­diese Frist) und
  • nicht vom Wahlrecht ausge­schlos­sen sind.

Wahlergebnisse 2024

Gemeinderat

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

Bürgermeister

Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.

 

 

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